Allgemeine Beförderungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahnstationen, Bahnsteige und deren Zugänge.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
(1) Allgemein gültige Bestimmungen:
1) Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
2 )Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
3) Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
a) die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
b) die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.
c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.
d) die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen. (Falls durch einen Schaden an der Anlage eine Bergung der Fahrgäste notwendig wird, werden diese durch die Lautsprecher an den Stützen davon verständigt.)
e) auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen.
f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
4) Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
5) Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
(2) Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:
1) Nach dem Einsteigen ist der Schließbügel vom Fahrgast zu schließen.
2) Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.
3) Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Es dürfen höchstens jeweils zwei Kinder nebeneinander sitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären.
4) Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1.25 m begleiten.
5) Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.
6) Sportgeräte wie Hängegleiter, Gleitschirme, werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert
§ 3 Beförderung von Personen
(1) Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.
(2) Bezugnehmend auf das besondere Beförderungssystem dieser Anlage, ist eine aktive Mithilfe des Fahrgastes notwendig.
(3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Behinderung werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung wird nicht übernommen.
§ 4 Beförderung von Sachen
(1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.
(2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
§ 5 Ausschluss von der Beförderung
(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,
1) die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
2) die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
3) die betrunken sind.
4) die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen.
5) die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.
(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,
1) die die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden.
2) die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.
(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
(1) Die Benutzung der Anlage ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
(2) Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
(3) Kinder müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
(5) Bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag und in begründeten Einzelfällen gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise entwerteten Fahrausweises ein Ausgleich gewährt. Anträge sind unverzüglich
bei der Verwaltung der Bahn zu stellen, wobei die Gründe vom Antragsteller nachzuweisen sind.
(6) Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.
§ 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:
1) sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
2) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
3) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
4) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
5) widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt, oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.
(2) Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht des Abs. 1 beträgt das 4-fache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises.
(3) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.
§ 9 Haftung und Schadensersatz
(1) Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen haftet die Bahn nur für Verschulden, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.
(3) Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche – insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 10 Datenschutz
Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 11 Verjährung
Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.
(2) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist der Sitz der Bahn.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.
Marquartstein, November 2010
Hochplattenbahn Marquartstein